Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen.
vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands ist die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, und diese zu beachten.
den Mietgegenstand ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, und Witterungseinflüsse zu schützen.
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind.
Mit der Übergabe geht die Obhutspflicht bezüglich der Mietsache auf den Mieter über, sie endet mit vertragsgemäßer Rückgabe.
Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder im Fall eines Totalschadens am Mietgegenstand auf dessen Wiederbeschaffungswert. Weiter haftet der Mieter soweit angefallen für Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall.
Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit deren Übergabe und endet mit ihrer vollständigen Rückgabe an den Vermieter. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw. der Reparaturkosten zu leisten. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung bzw. der Wiederbeschaffungszeit. Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich schriftlich dem Vermieter und bei Vorliegen oder Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
Gerichtsstand ist Kehl
Stand Februar 2017